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Die US estate tax: der Fall des in Österreich Ansässigen

Was das österreichisch-amerikanische Abkommen konkret für einen in Österreich Ansässigen ändert, der in den USA notierte ETFs hält.

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Ein Abkommen von 1982, ohne Protokoll

Österreich und die Vereinigten Staaten sind durch ein Abkommen über Erbschaften und Schenkungen von 1982 verbunden, dem amerikanischen Musterabkommen jener Zeit nachgebildet — derselben Generation wie der deutsche Text von 1980. Doch während Deutschland und Frankreich durch Protokoll (1998, 2004) die modernen Anrechnungsmechanismen erlangt haben, wurde das österreichische Abkommen nie überarbeitet: seine Zuordnungsarchitektur ist modern, seine bezifferten Schutzbestimmungen sind die von vor 1988 geblieben.

Das Schicksal der ETFs: die Zuordnung zum Domizil

Die Architektur ist die mittlerweile vertraute der Domizilabkommen: die Vereinigten Staaten behalten bei einem in Österreich domizilierten Erblasser nur für aufgezählte Kategorien ein Besteuerungsrecht — die dort belegenen Immobilien und die Vermögenswerte einer dort tätigen Betriebsstätte oder festen Einrichtung. Die Wertpapiere unterliegen der residualen Zuordnung zum Domizil: die US-Aktien, Fondsanteile und ETFs eines in Österreich Ansässigen, der kein US-Staatsbürger ist, sind nur in Österreich steuerpflichtig, gleich welcher Höhe. Wie bei den vier vorangehenden Ländern dieser Reihe ist es nicht ein Kredit, der die US-Steuer auf null bringt: es ist die abkommensrechtliche Zuordnung, die sie von vornherein ausschließt. Und weiter unten wird sich zeigen, dass dieses „in Österreich steuerpflichtig" auf österreichischer Seite seit 2008 eine ganz besondere Bedeutung angenommen hat.

Die Ausnahme des US-Staatsbürgers

Der übliche Vorbehalt gilt: die Vereinigten Staaten behalten das Recht, ihre Staatsbürger zu besteuern, gleich wo diese domiziliert sind, und die Abkommen dieser Generation enthalten eigene Regeln für doppelte Domizile und jüngere Auswanderer. Doppelstaatler und ehemalige Langzeitansässige der Vereinigten Staaten unterliegen der Einzelfallbetrachtung: für sie genügt diese Seite nicht.

Die Schwachstelle: US-Immobilien

Für die Vermögenswerte, die die Vereinigten Staaten bei einem in Österreich Ansässigen noch besteuern können — US-Immobilien zuvorderst —, sieht das Abkommen von 1982 weder den anteiligen Kredit der französischen und deutschen Protokolle vor noch die britische Obergrenze „wie ein in den USA Domizilierter": diese Mechanismen sind nachträglich verhandelte Antworten auf die US-Verschärfung von 1988 — und Österreich hat seine eigene nie verhandelt. Der in Österreich Ansässige, der US-Immobilien unmittelbar hält, befindet sich daher im Wesentlichen in der allgemeinrechtlichen Lage des Gebietsfremden: Schwelle von 60.000 $, Tarif bis zu 40 % darüber hinaus, Doppelbesteuerung durch Anrechnung gemildert — aber nicht gelöscht.

Der hinterbliebene Ehegatte

Die Texte dieser Generation enthalten einen ehelichen Schutz für die wegen ihrer Belegenheit steuerpflichtigen Vermögenswerte — eine teilweise Ausnahme der Übertragungen zwischen Ehegatten, unter Bedingungen —, aber nicht den erweiterten Ehegattenabzug der späteren Protokolle. Für die ETFs stellt sich die Frage nicht: sie liegen durch die Zuordnung zum Domizil außerhalb des US-Anwendungsbereichs.

Was sich nicht ändert: das Verfahren

Die abkommensrechtliche Zuordnung schließt die Steuer aus, nicht die Reibung. Im Todesfall friert der US-Broker die Vermögenswerte ein, bis er die Übertragungsbescheinigung des IRS erhält; um sie zu erhalten, reicht der Nachlass das Formular 706-NA ein und beruft sich darin auf den Vorteil des Abkommens. Keine Steuer auf die Wertpapiere, vollständige Akte, Fristen in Monaten: alles, was die allgemeine Seite beschreibt, bleibt für den in Österreich Ansässigen wahr. Die Überlebensliquidität der Erben ist außerhalb der US-Konten einzuplanen.

Die österreichische Seite: eine verschwundene Steuer

Das ist die österreichische Besonderheit: die Erbschaftssteuer ist am 1. August 2008 ausgelaufen, und Österreich besteuert Erbschaften nicht mehr — fortbestehen nur Meldepflichten (insbesondere für Schenkungen) und Sonderfälle wie Immobilienübertragungen oder Stiftungen. Die Kombination ist bemerkenswert: das Abkommen untersagt den Vereinigten Staaten, die ETFs eines in Österreich Ansässigen zu besteuern, und Österreich selbst hat keine Steuer mehr, die es auf sie anwenden könnte. Ein Erbe von US-ETFs wird dort nach geltendem Recht nirgends besteuert — die gesamte verbleibende Last ist verfahrensrechtlich. Das Abkommen seinerseits bleibt in Kraft: es ist dieses, das die amerikanische Seite verriegelt.

Gestaltungsantworten

Für den in Österreich Ansässigen, der kein US-Staatsbürger ist, ist die Rangordnung glasklar: auf den ETFs null Steuer auf beiden Seiten, aber ein vollständiges US-Verfahren — die vorbereitete Nachlassakte und die Liquidität der Erben außerhalb der US-Konten sind umso mehr die einzige wahre Antwort, als dies die EINZIGE verbleibende Reibung ist. Der Ersatz durch UCITS hat hier nur ein einziges Argument, aber es ist klar: das Verfahren selbst zu beseitigen. Bei direkt gehaltenen US-Immobilien hingegen gesellt sich Österreich zu den Niederlanden in die Gruppe der Abkommen, die fast nicht schützen: ein nennenswertes Halten verdient eine strukturelle Überlegung mit einem Fachmann.

Keine Beratung

Diese Informationen sind allgemein und vereinfacht (zuletzt geprüft: Juni 2026); Abkommen, Beträge und Tarife ändern sich — und eine abgeschaffte Steuer kann wieder eingeführt werden. Situationen doppelter Staatsangehörigkeit oder einer früheren Auswanderung in die Vereinigten Staaten unterliegen der Einzelfallbetrachtung. Dies ist weder eine Steuer- noch eine Rechtsberatung: konsultieren Sie für Ihre Situation einen Fachmann.